Gebührenordnung
für die Benutzung von gemeindeeigenen Geräten
Aufgrund
der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zur Zeit
geltenden Fassung, des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)
in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Heyen in seiner
Sitzung am 24.04.2007 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Die Gemeinde Heyen unterhält für eigene Zwecke und zur Leihweisen Benutzung durch Vereine und Privatpersonen mit Wohnsitz in Heyen, Geräte und Einrichtungsgegenstände. Die Geräte und Gegenstände werden an einem von der Gemeinde zu beschaffenden Platz untergestellt. Für die ordnungsgemäße Nutzung, Verleihung und Wartung wird ein Verantwortlicher beauftragt.
Geräte
bzw. Gegenstände die unter §2 mit (V) gekennzeichnet sind, können nur für
eigene Zwecke genutzt und an die Heyener Vereine ausgeliehen werden.
§ 2
Die
Geräte und Gegenstände werde für die Gemeindenutzung kostenlos eingesetzt. Für
die private Nutzung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Planierschild 5,00 Euro je
angefangene Stunde
b) Schlägelmäher 16,00 Euro je
angefangene Stunde
c) Klapptische
und Bänke (je Garnitur) 2,50 Euro je
angefangener Tag
d) Beamer/Videoprojektor
(V) 5,00 Euro je
angefangener Tag
§ 3
Die
Benutzer erhalten nach der Benutzung der Geräte und Gegenstände eine
Gebührenrechnung, diese ist 10 Tage nach Erhalt fällig. Gegen die Heranziehung
zur Zahlung der Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils hierfür
geltenden Bestimmungen gegeben.
§ 4
Die
Geräte und Gegenstände sind sauber und in einem gebrauchsfähigen Zustand an den
Unterstellplatz zurückzugeben. Beschädigungen an Geräten und Gegenständen durch
Fahrlässigkeit und/oder unsachgemäße Handhabungen sind sofort vom Benutzer auf
dessen Kosten zu beseitigen.
§ 5
Diese
Gebührenordnung tritt am 25. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Gebührenordnung vom 28.09.1995 mit Anpassung vom 08.09.2001 außer Kraft.
Heyen,
24. April 2007 Gemeinde
Heyen
Der
Bürgermeister 1. Stv.
Bürgermeister
M.
Zieseniß J.
Tiele