Aufgrund
der § 30 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Gemeinde
Heyen in seiner Sitzung am 25.01.2007 folgende Richtlinien beschlossen:
§ 1
(1) Die Gemeinde Heyen kann aufgrund des § 30
der Niedersächsischen Gemeindeordnung Persönlichkeiten, die sich in Bezug auf
die Gemeinde Heyen im besonderen Maße verdient gemacht haben, das
Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die zu ehrende Persönlichkeit sollte
Bürger oder Einwohner der Gemeinde Heyen sein.
§ 2
(1) Der Ehrenbürgerin / dem Ehrenbürger stehen
außer dem Recht, sich als Ehrenbürger/in bezeichnen zu dürfen, keine weiteren
Rechte zu.
§ 3
(1) Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts
entscheidet die Gemeindevertretung mit Mehrheit von Zweidritteln der
gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.
(2) Die Anregung zur Verleihung sowie zur
Aberkennung der Ehrenbürgerschaft kann von jedermann gegeben werden. Sie ist an
die/den Bürgermeister/in oder an die im Gemeinderat vertretenen Parteien bzw.
Gruppierungen zu richten. Die Anregung muss hinreichend begründet und
nachprüfbar sein.
(3) Ein Antrag zur Verleihung bzw. Aberkennung
der Ehrenbürgerschaft kann entweder vom der/dem Bürgermeister/in oder aus der
Mitte des Gemeinderates gestellt werden.
(4) Die Ablehnung des Antrages auf Verleihung
bzw. Aberkennung der Ehrenbürgerschaft bedarf keiner Begründung.
(5) Vor der förmlichen Verleihung des
Ehrenbürgerrechts ist die zu ehrende Persönlichkeit, nachdem die
Gemeindevertretung den Beschluss gefasst hat, über die beabsichtigte Verleihung
vom Bürgermeister in Kenntnis zu setzen und um Stellungnahme zu bitten, ob die
Ehrung angenommen wird.
(6) Hat die zu ehrende Persönlichkeit der
Ehrung zugestimmt, so wird in einer Feierstunde, die im Rahmen einer Sitzung
des Gemeinderates oder im Rahmen des Neujahrsempfangs erfolgt, die Verleihung
des Ehrenbürgerrechts vorgenommen. Der zu ehrenden Persönlichkeit wird eine
Urkunde über das Ehrenbürgerrecht übergeben, die die Unterschriften der/des
Bürgermeisterin/s und einer/eines Stellvertreterin/s trägt.
(7) Die Persönlichkeit ist in eine Liste der
Ehrenbürger/innen (Tafel im Gemeindehaus) aufzunehmen. Der Name der
Persönlichkeit wird im Zusammenhang mit der Auszeichnung in der örtlichen
Presse veröffentlicht.
§ 4
(1) Das Ehrenbürgerrecht kann dem Ehrenbürger
durch Beschluss der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der
gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter entzogen werden, wenn der betreffende
Ehrenbürger sich unwürdig verhalten hat. Ein derartig unwürdiges Verhalten kann
in der privaten oder auch in der beruflichen Ebene zu finden sein.
(2) Vor der Entscheidung über den Entzug der
Ehrenbürgerschaft ist die Persönlichkeit zu hören.
(3) Ist der Persönlichkeit die Ehrenbürgerschaft
entzogen worden, so ist diese aufzufordern, die verliehene Urkunde
zurückzugeben. Die Persönlichkeit ist aus der Liste zu streichen.
§ 5
(1) Mit dem Tod der Persönlichkeit erlischt
die Ehrenbürgerschaft; die Eintragung in der Liste bleibt jedoch davon
unberührt.
(2) Erweist sich die Persönlichkeit nach
seinem Tode als unwürdig, so kann sein Name nach Beschluss der
Gemeindevertretung aus der Liste gestrichen werden.
§ 6
(1) Diese Richtlinien treten mit Beschluss des
Gemeinderates am 25.01.2007 in Kraft.
Heyen, den 25.01.2007 Gemeinde Heyen
Der
Bürgermeister
gez.
M. Zieseniß L.S.