Gebührenordnung

 

für die Benutzung der Einrichtungen im
Dorfgemeinschaftshaus  in Heyen.

 

Aufgrund der §§ 6 und  8  der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit dem § 5 des Nieders. KGA vom 08.02.1973 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S.41) und der Satzung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Heyen vom 29.01.1979 hat der Rat der Gemeinde Heyen in seiner Sitzung vom 22.06.1995 folgende Gebührenordnung beschlossen:

 

§ 1

 

Für die Benutzung von Einrichtungen des Dorfgemeinschaftshauses im Rahmen der Benutzungsordnung werden Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig ist der jeweilige Benutzer.

 

 

§ 2

 

Gebührensätze

 

1.  Mindestbetrag pro Tag (je angefangene 24 Stunden)
a.    Benutzung bis zu 5 Stunden  - Pauschale       DM 75,00      (Euro  40,00)
b.    Benutzung über 5 Stunden  pro Person           DM   4,00       (Euro    2,00)

2.  Die Reinigungskosten werden nach notwendigem Zeitaufwand erhoben.

 

§ 3

 

Sportliche, kulturelle, sozialen Gesellschaften und politischen Vereinigungen und Gruppen ist die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses für Veranstaltungen, die dem Vereins und Gruppencharakter entsprechen, kostenlos zu gestatten. Die Gemeinde kann jedoch auch in diesen Fällen die Zahlung der Reinigungskosten nach §2 Abs. 2 erheben.

 

§ 4

 

Gebührenzahlung

 

Der Benutzer erhält nach der Benutzung eine Gebührenrechung, diese ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt fällig.

 

§ 5

 

Die Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Holzminden in Kraft. Gleichzeitig erlöschen dann die Satzungen vom 29.01.1979 und 8.10.1982.

 

Heyen, den 22. Juni 1995            Gemeinde Heyen

1.Stellv. Bürgermeister                  Gemeindedirektor

H. Sporleder                                                R. Meyer