Gebührenordnung
für
die Benutzung der Einrichtungen im
Dorfgemeinschaftshaus in Heyen.
Aufgrund
der §§ 6 und 8 der Nieders.
Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit dem § 5 des Nieders.
KGA vom 08.02.1973 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt
S.41) und der Satzung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Heyen
vom 29.01.1979 hat der Rat der Gemeinde Heyen in seiner Sitzung vom 22.06.1995
folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung von Einrichtungen des
Dorfgemeinschaftshauses im Rahmen der Benutzungsordnung werden Gebühren
erhoben. Gebührenpflichtig ist der jeweilige Benutzer.
§ 2
Gebührensätze
1. Mindestbetrag pro Tag (je angefangene
24 Stunden)
a. Benutzung bis zu 5 Stunden - Pauschale DM
75,00 (Euro 40,00)
b. Benutzung über 5 Stunden pro Person DM 4,00 (Euro 2,00)
2. Die Reinigungskosten werden nach
notwendigem Zeitaufwand erhoben.
§ 3
Sportliche, kulturelle, sozialen Gesellschaften und
politischen Vereinigungen und Gruppen ist die Benutzung des
Dorfgemeinschaftshauses für Veranstaltungen, die dem Vereins und
Gruppencharakter entsprechen, kostenlos zu gestatten. Die Gemeinde kann jedoch
auch in diesen Fällen die Zahlung der Reinigungskosten nach §2 Abs. 2 erheben.
§ 4
Gebührenzahlung
Der Benutzer erhält nach der Benutzung eine Gebührenrechung, diese ist innerhalb von 10 Tagen nach
Erhalt fällig.
§ 5
Die Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Landkreis Holzminden in Kraft. Gleichzeitig erlöschen dann
die Satzungen vom 29.01.1979 und 8.10.1982.
Heyen,
den 22. Juni 1995 Gemeinde
Heyen
1.Stellv.
Bürgermeister Gemeindedirektor
H. Sporleder R.
Meyer