Satzung
über die
Benutzung der Einrichtungen im Jugend-, Sport- und Vereinshaus
(Dorfgemeinschaftshaus / DGH) in der Gemeinde Heyen.
(Benutzungsordnung)
Aufgrund der
§§ 6, 8, und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der z.Z.
gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Heyen in seiner Sitzung am 26. Juni
1997 folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zweck der
Einrichtung
1. Das DGH ist eine Einrichtung zur
Förderung und Verbesserung der sozialen und kulturellen Gegebenheiten in der
Gemeinde Heyen. Das Haus steht mit seinen Einrichtungen den Vereinen,
Verbänden, Gruppen und sonstigen Vereinigungen für gemeinnützige, kulturelle
und jugendfördernde Zwecke zur Verfügung, soweit die Veranstaltungen dem
Charakter der Räume entsprechen. Das DGH kann auch für nichtgewerbsmäßige
Veranstaltungen (z.B. Familienfeiern) benutzt werden, soweit dadurch die
Nutzung im übrigen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2. Das DGH ist mit öffentlichen Mitteln
gebaut worden und wird nur an Heyener BürgerInnen vermietet, über Ausnahmen
entscheidet der Bürgermeister. Für jeden Benutzer besteht die Verpflichtung,
diese Einrichtung pfleglich und schonend zu behandeln. Um dies sicherzustellen,
wird die nachstehende Benutzungsordnung erlassen,
die für alle Benutzer verbindlich ist.
Durch die Inanspruchnahme des DGH werden die Benutzungsbestimmungen der §§ 2
bis 4 ausdrücklich anerkannt.
§ 2
Die
Einrichtungen des DGH dürfen nur an den von der Gemeinde Heyen genehmigten
Tagen und Zeiten benutzt werden.
1. Die Einrichtungen des DGH dürfen nur an
den von der Gemeinde Heyen genehmigten Tagen und Zeiten benutzt werden. Mit den
Vereinen, Verbänden und Jugendgruppen wird hierüber ein Belegungsplan
festgelegt.
2. Jede weitere Veranstaltung ist bei der
Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Anmeldungen werden in der
Reihenfolge des Einganges berücksichtigt. Mit der Anmeldung ist die für die
Veranstaltung verantwortliche Person zu benennen.
3. Bestehen Zweifel darüber, ob eine
Veranstaltung bzw. der Träger einer
Veranstaltung mit dem Charakter des DGH zu vereinbaren ist, so entscheidet der
Verwaltungsausschuß endgültig über die Vergabe der Räumlichkeiten.
4. Die Genehmigung wird von der Gemeinde
erteilt. Für Veranstaltungen, die über die Sperrzeit (Polizeistunde)
hinausgehen, muß der Benutzer die behördliche Genehmigung einholen, sofern es
sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt.
5. Die Gemeinde Heyen haftet nicht für
Schäden, die den Benutzern oder Besuchern von Einrichtungen des DGH erwachsen.
Wird die Gemeinde wegen Schäden Dritter in Anspruch genommen, so ist der Träger
der jeweiligen Veranstaltung verpflichtet, die Gemeinde schadlos zu halten.
Eine Haftung für verlorene oder gestohlene Gegenstände (Wertsachen, Kleidungsstücke
und dergl.) ist ausgeschlossen.
6. Der Träger einer Veranstaltung haftet
für alle von ihm oder von den Besuchern verschuldeten Beschädigungen und den
Verlust von Einrichtungsgegenständen. Der angerichtete Schaden ist umgehend der
Gemeindeverwaltung zu melden. Der Wert von beschädigten oder verlorengegangenen
Gegenständen ist der Gemeinde Heyen zu ersetzen.
7. Den Anweisungen des Bürgermeisters,
oder eines anderen Beauftragten, ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die
Anordnungen können Benutzer des Hauses verwiesen werden. Die Gemeinde kann auch
ein dauerndes oder ein auf einen bestimmten Zeitraum begrenztes Hausverbot
aussprechen.
8. Alle benutzten Räume sind, soweit keine
Vereinbarung getroffen wird, nach der Veranstaltung besenrein zu verlassen, für
die Grundreinigung wird vom Hausmeister
für seinen Zeitaufwand ein Entgelt erhoben.
9. Beschwerden von Benutzern des DGH sind
schriftlich, oder zur Niederschrift, bei der Gemeindeverwaltung Heyen
vorzubringen.
10.Die für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen des DGH zu zahlenden Benutzungsgebühren werden in einer
besonderen Gebührenordnung festgelegt.
§ 3
Mehrzweckräume
und Küche
1. Die Küche kann nur in Verbindung mit
einer Veranstaltung innerhalb des DGH benutzt werden. Vor Beginn einer
Veranstaltung muß die verantwortliche Person das Kücheninventar vom
Beauftragten der Gemeinde übernehmen und nach Beendigung der Veranstaltung
ordnungsgemäß wieder übergeben.
Für beschädigte oder nicht zurückgegebene Gegenstände gilt die
Schadenersatzregelung gemäß § 2 Abs. 6.
2. Gemäß dem Zweck des DGH ist es den
Benutzern dieser Einrichtung gestattet, die zu verabreichenden Speisen und
Getränke selbst zu beschaffen. Die Abgabe von Getränken und Speisen soll jedoch
nicht mit der Absicht auf Gewinnerzielung, sondern allenfalls zur Abdeckung der
Kosten erfolgen. Kommt es zur Ausgabe von Speisen und/oder Getränken, so sind
die Bestimmungen des Gaststättengesetzes (insbesondere § 2 - Erlaubnis- und §
12 - Gestattung-) zu beachten.
§ 4
Sanitäre
Anlagen
Die sanitären Anlagen sind sauber zu verlassen. Am Ende
einer jeden Veranstaltung ist die jeweilige Aufsichtsperson der Vereine oder
sonstiger Benutzer verpflichtet, die
Toilette zu überprüfen und etwaige Mängel sofort zu beseitigen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Landkreis Holzminden in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
vom 29.01.1979 außer Kraft.
Heyen, den 26. Juni 1997
Gemeinde Heyen
1.Stellv.Bürgermeister Bürgermeister
H.Sporleder
R. Meyer