Satzung

 

über die Benutzung der Einrichtungen im Jugend-, Sport- und Vereinshaus (Dorfgemeinschaftshaus / DGH) in der Gemeinde Heyen.

(Benutzungsordnung)

 

Aufgrund der §§ 6, 8, und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der z.Z. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Heyen in seiner Sitzung am 26. Juni 1997 folgende Satzung beschlossen:

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§ 1

 

Zweck der Einrichtung

 

1.  Das DGH ist eine Einrichtung zur Förderung und Verbesserung der sozialen und kulturellen Gegebenheiten in der Gemeinde Heyen. Das Haus steht mit seinen Einrichtungen den Vereinen, Verbänden, Gruppen und sonstigen Vereinigungen für gemeinnützige, kulturelle und jugendfördernde Zwecke zur Verfügung, soweit die Veranstaltungen dem Charakter der Räume entsprechen. Das DGH kann auch für nichtgewerbsmäßige Veranstaltungen (z.B. Familienfeiern) benutzt werden, soweit dadurch die Nutzung im übrigen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

2.  Das DGH ist mit öffentlichen Mitteln gebaut worden und wird nur an Heyener BürgerInnen vermietet, über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. Für jeden Benutzer besteht die Verpflichtung, diese Einrichtung pfleglich und schonend zu behandeln. Um dies sicherzustellen, wird die nachstehende Benutzungsordnung erlassen, die für alle Benutzer verbindlich ist. Durch die Inanspruchnahme des DGH werden die Benutzungsbestimmungen der §§ 2 bis 4 ausdrücklich anerkannt.

 

 

§ 2

 

 

Die Einrichtungen des DGH dürfen nur an den von der Gemeinde Heyen genehmigten Tagen und Zeiten benutzt werden.

 

1.  Die Einrichtungen des DGH dürfen nur an den von der Gemeinde Heyen genehmigten Tagen und Zeiten benutzt werden. Mit den Vereinen, Verbänden und Jugendgruppen wird hierüber ein Belegungsplan festgelegt.

 

2.  Jede weitere Veranstaltung ist bei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Einganges berücksichtigt. Mit der Anmeldung ist die für die Veranstaltung verantwortliche Person zu benennen.

 

3.  Bestehen Zweifel darüber, ob eine Veranstaltung bzw.  der Träger einer Veranstaltung mit dem Charakter des DGH zu vereinbaren ist, so entscheidet der Verwaltungsausschuß endgültig über die Vergabe der Räumlichkeiten.

 

 

 

4.  Die Genehmigung wird von der Gemeinde erteilt. Für Veranstaltungen, die über die Sperrzeit (Polizeistunde) hinausgehen, muß der Benutzer die behördliche Genehmigung einholen, sofern es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt.

 

5.  Die Gemeinde Heyen haftet nicht für Schäden, die den Benutzern oder Besuchern von Einrichtungen des DGH erwachsen. Wird die Gemeinde wegen Schäden Dritter in Anspruch genommen, so ist der Träger der jeweiligen Veranstaltung verpflichtet, die Gemeinde schadlos zu halten. Eine Haftung für verlorene oder gestohlene Gegenstände (Wertsachen, Kleidungsstücke und dergl.) ist ausgeschlossen.

 

6.  Der Träger einer Veranstaltung haftet für alle von ihm oder von den Besuchern verschuldeten Beschädigungen und den Verlust von Einrichtungsgegenständen. Der angerichtete Schaden ist umgehend der Gemeindeverwaltung zu melden. Der Wert von beschädigten oder verlorengegangenen Gegenständen ist der Gemeinde Heyen zu ersetzen.

 

7.  Den Anweisungen des Bürgermeisters, oder eines anderen Beauftragten, ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Anordnungen können Benutzer des Hauses verwiesen werden. Die Gemeinde kann auch ein dauerndes oder ein auf einen bestimmten Zeitraum begrenztes Hausverbot aussprechen.

 

8.  Alle benutzten Räume sind, soweit keine Vereinbarung getroffen wird, nach der Veranstaltung besenrein zu verlassen, für die Grundreinigung wird  vom Hausmeister für seinen Zeitaufwand ein Entgelt erhoben.

 

9.  Beschwerden von Benutzern des DGH sind schriftlich, oder zur Niederschrift, bei der Gemeindeverwaltung Heyen vorzubringen.

 

10.Die für die Inanspruchnahme von Einrichtungen des DGH zu zahlenden Benutzungsgebühren werden in einer besonderen Gebührenordnung festgelegt.

 

 

§ 3

 

 

Mehrzweckräume und Küche

 

1.  Die Küche kann nur in Verbindung mit einer Veranstaltung innerhalb des DGH benutzt werden. Vor Beginn einer Veranstaltung muß die verantwortliche Person das Kücheninventar vom Beauftragten der Gemeinde übernehmen und nach Beendigung der Veranstaltung ordnungsgemäß wieder übergeben.

Für beschädigte oder nicht zurückgegebene Gegenstände gilt die Schadenersatzregelung gemäß § 2 Abs. 6.

 

2.  Gemäß dem Zweck des DGH ist es den Benutzern dieser Einrichtung gestattet, die zu verabreichenden Speisen und Getränke selbst zu beschaffen. Die Abgabe von Getränken und Speisen soll jedoch nicht mit der Absicht auf Gewinnerzielung, sondern allenfalls zur Abdeckung der Kosten erfolgen. Kommt es zur Ausgabe von Speisen und/oder Getränken, so sind die Bestimmungen des Gaststättengesetzes (insbesondere § 2 - Erlaubnis- und § 12 - Gestattung-) zu beachten.

 

 

 

§ 4

 

Sanitäre Anlagen

 

Die sanitären Anlagen sind sauber zu verlassen. Am Ende einer jeden Veranstaltung ist die jeweilige Aufsichtsperson der Vereine oder sonstiger Benutzer verpflichtet, die Toilette zu überprüfen und etwaige Mängel sofort zu beseitigen.

 

 

§ 5

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Holzminden in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.01.1979 außer Kraft.

 

 

Heyen, den 26. Juni 1997

 

Gemeinde Heyen

 

 

 

1.Stellv.Bürgermeister                                                                                Bürgermeister 

 

 

 

H.Sporleder                                                                                                        R. Meyer