Satzung
über die
Benutzung der Hütte im Teufelspfuhl
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Heyen in seiner Sitzung am 25.10.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Präambel
(1) Die
Hütte im Teufelspfuhl und der umgebende Platz wurde vom Eigentümer der Gemeinde
Heyen kostenlos zur Verfügung gestellt und von Mitgliedern der Gemeinde Heyen
durch freiwillige Leistung in einen als Schutz- und Grillhütte verwendbaren
Zustand gebracht. Daraus erwächst für jeden Benutzer und Besucher die
Verpflichtung diese Einrichtung pfleglich und schonend zu behandeln.
(2) Soweit
die Veranstaltung dem Charakter der Einrichtung entspricht, steht die Hütte im
Teufelspfuhl und das umgebende Grundstück Vereinen, Schulgruppen, Jugendgruppen
und sonstigen Gruppen für gemeinnützige, kulturelle, gesellige und
jugendfördernde Zwecke zur Verfügung.
(3) Durch
die Anmeldung zur Benutzung der Hütte und des umgebenden Platzes wird diese
Satzung anerkannt.
§ 2 Allgemeine
Bestimmungen
(1) Die
Hütte im Teufelspfuhl und der umgebende Platz dürfen nur an den von der
Gemeinde Heyen genehmigten Tagen und Zeiten benutzt werden.
(2) Jede
Veranstaltung ist bei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden.
Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Mit der
Anmeldung ist die für die Veranstaltung verantwortliche, volljährige Person zu
benennen.
(3) Die
Zufahrt mit Fahrzeugen zum Gelände sowie das Parken auf dem Gelände ist nur zu
Aufbau und Aufräumzwecken gestattet. Anfahrt und Parkmöglichkeiten auf
anliegenden Grundstücken sind mit dem jeweiligen Eigentümer zu klären.
(4) Die
Gemeinde haftet für diejenigen Schäden, die durch in der Hütte und auf dem
Platz vorhandene Einrichtungen verursacht werden. Die Haftung ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden die
durch Dritte verursacht werden.
(5) Der
Veranstalter haftet für alle von ihm oder von den Besuchern verschuldeten
Beschädigungen und den Verlust von Einrichtungsgegenständen. Der angerichtete
Schaden ist umgehend der Gemeindeverwaltung zu melden. Der Wert von
beschädigten oder verlorengegangenen Gegenständen ist der Gemeinde Heyen zu
ersetzen.
(6) Den
Anweisungen des Gemeindedirektors oder eines anderen Beauftragten ist Folge zu
leisten. Bei Verstößen gegen die Anordnung können Benutzer des Platzes
verwiesen werden. Die Gemeinde kann auch ein dauerndes oder sich über einen
längeren Zeitraum hinausziehendes Platzverbot aussprechen.
§ 3
Benutzungsgebühren
Hütte und Platz:
(1) Die Gebühr beträgt für Bürger aus Heyen 20,00
Euro/Tag
(2) Die Gebühr beträgt für auswärtige
Benutzer 40,00
Euro/Tag
(3) Die Gebühr
beträgt für Schulklassen und Kindergartengruppen 10,00 Euro/Tag
Toilettenbenutzung:
(4) Bei fachgerechter Entleerung und
Grundbefüllung nach der Veranstaltung
durch den Veranstalter/Nutzer kostenlos
(5) Ohne fachgerechte Entleerung nach der
Veranstaltung durch den Veranstalter/Nutzer:
a) bei Veranstaltungen bis 20 Personen 10,00
Euro zzgl. Verbrauchsmaterial
b) bei Veranstaltungen ab 21 Personen 30,00
Euro zzgl. Verbrauchsmaterial.
Sonstiges:
(6) Wird
die Einrichtung nach der Benutzung nicht in einem sauberen Zustand verlassen,
können zusätzliche Reinigungskosten von der Gemeinde Heyen erhoben werden.
(7) Für
mehrtägige Benutzung kann eine verringerte Gebühr vereinbart werden.
(8) Für
besondere gemeindliche oder gemeinnützige Anlässe können die Gebühren
entfallen.
(9) Die
Mietgebühr ist im voraus zu entrichten.
(10) Für
die Nutzung der Hütte und der Einrichtung ist eine Kaution in Höhe von 30 Euro
zu hinterlegen. Bei sauberer, satzungsgemäßer Übergabe nach der Veranstaltung
wird dieser Betrag erstattet.
§ 4
Benutzungsordnung
(1) Die
Hütte und der umliegende Platz sind am Tag nach der Veranstaltung bis
spätestens 12 Uhr zu reinigen und übergabefertig zu halten. Bei Überschreitung
des Termins ist ggf. die für die Nutzung gezahlte Gebühr in gleicher Höhe
nochmals fällig. Schadensersatz des nachfolgenden Nutzers wegen nicht
rechtzeitiger oder nicht satzungsgemäßer Bereitstellung hat der Nutzer ggf.
gesondert gegenüber der Gemeinde zu leisten.
(2) Nach
22:00 Uhr ist nur gedämpfte Musik erlaubt. Ruhestörender Lärm, als Belästigung
für die Nachbarschaft ist zu unterlassen.
(3) Sämtliche
Feuer sind vor der Veranstaltung ordnungsgemäß anzumelden und nach der
Veranstaltung ordnungsgemäß zu löschen. Keinesfalls darf der Platz verlassen
werden solange nicht alle Feuer ordnungsgemäß gelöscht sind.
(4) Diese
Satzung gilt gleichzeitig als Benutzungsordnung. Wer hiergegen verstößt, kann
durch die Gemeinde von der weiteren Benutzung ganz oder teilweise
ausgeschlossen werden. Sperrungen für Gruppen oder Vereinigungen sind
grundsätzlich zu befristen.
(5) Beschwerden
von Benutzern müssen schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeindeverwaltung Heyen vorgebracht werden.
§ 5
Schussbestimmung
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2007 in Kraft.
Heyen, 25.10.2007 Gemeinde
Heyen
Der
Bürgermeister 1.
Stv. Bürgermeister
gez.
M. Zieseniß gez.
J. Tiele