Satzung

 

über die Benutzung der Hütte im Teufelspfuhl

 

Aufgrund der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Heyen in seiner Sitzung am 25.10.2007 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Präambel

 

(1)       Die Hütte im Teufelspfuhl und der umgebende Platz wurde vom Eigentümer der Gemeinde Heyen kostenlos zur Verfügung gestellt und von Mitgliedern der Gemeinde Heyen durch freiwillige Leistung in einen als Schutz- und Grillhütte verwendbaren Zustand gebracht. Daraus erwächst für jeden Benutzer und Besucher die Verpflichtung diese Einrichtung pfleglich und schonend zu behandeln.

 

(2)       Soweit die Veranstaltung dem Charakter der Einrichtung entspricht, steht die Hütte im Teufelspfuhl und das umgebende Grundstück Vereinen, Schulgruppen, Jugendgruppen und sonstigen Gruppen für gemeinnützige, kulturelle, gesellige und jugendfördernde Zwecke zur Verfügung.

 

(3)       Durch die Anmeldung zur Benutzung der Hütte und des umgebenden Platzes wird diese Satzung anerkannt.

 

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

 

(1)       Die Hütte im Teufelspfuhl und der umgebende Platz dürfen nur an den von der Gemeinde Heyen genehmigten Tagen und Zeiten benutzt werden.

 

(2)       Jede Veranstaltung ist bei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Mit der Anmeldung ist die für die Veranstaltung verantwortliche, volljährige Person zu benennen.

 

(3)       Die Zufahrt mit Fahrzeugen zum Gelände sowie das Parken auf dem Gelände ist nur zu Aufbau und Aufräumzwecken gestattet. Anfahrt und Parkmöglichkeiten auf anliegenden Grundstücken sind mit dem jeweiligen Eigentümer zu klären.

 

(4)       Die Gemeinde haftet für diejenigen Schäden, die durch in der Hütte und auf dem Platz vorhandene Einrichtungen verursacht werden. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden die durch Dritte verursacht werden.

 

(5)       Der Veranstalter haftet für alle von ihm oder von den Besuchern verschuldeten Beschädigungen und den Verlust von Einrichtungsgegenständen. Der angerichtete Schaden ist umgehend der Gemeindeverwaltung zu melden. Der Wert von beschädigten oder verlorengegangenen Gegenständen ist der Gemeinde Heyen zu ersetzen.

 

(6)       Den Anweisungen des Gemeindedirektors oder eines anderen Beauftragten ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Anordnung können Benutzer des Platzes verwiesen werden. Die Gemeinde kann auch ein dauerndes oder sich über einen längeren Zeitraum hinausziehendes Platzverbot aussprechen.

 

 

 

 

 

§ 3 Benutzungsgebühren

 

Hütte und Platz:

 

(1)       Die Gebühr beträgt für Bürger aus Heyen                                                   20,00 Euro/Tag

(2)       Die Gebühr beträgt für auswärtige Benutzer                                               40,00 Euro/Tag

(3)       Die Gebühr beträgt für Schulklassen und Kindergartengruppen                 10,00 Euro/Tag

 

Toilettenbenutzung:

 

(4)       Bei fachgerechter Entleerung und Grundbefüllung nach der Veranstaltung
durch den Veranstalter/Nutzer                                                                                 kostenlos

(5)       Ohne fachgerechte Entleerung nach der Veranstaltung durch den Veranstalter/Nutzer: 
a) bei Veranstaltungen bis 20 Personen                   10,00 Euro zzgl. Verbrauchsmaterial
b) bei Veranstaltungen ab 21 Personen                    30,00 Euro zzgl. Verbrauchsmaterial.

 

Sonstiges:

 

(6)       Wird die Einrichtung nach der Benutzung nicht in einem sauberen Zustand verlassen, können zusätzliche Reinigungskosten von der Gemeinde Heyen erhoben werden.

(7)       Für mehrtägige Benutzung kann eine verringerte Gebühr vereinbart werden.

(8)       Für besondere gemeindliche oder gemeinnützige Anlässe können die Gebühren entfallen.

(9)       Die Mietgebühr ist im voraus zu entrichten.

(10)     Für die Nutzung der Hütte und der Einrichtung ist eine Kaution in Höhe von 30 Euro zu hinterlegen. Bei sauberer, satzungsgemäßer Übergabe nach der Veranstaltung wird dieser Betrag erstattet.

 

§ 4 Benutzungsordnung

 

(1)       Die Hütte und der umliegende Platz sind am Tag nach der Veranstaltung bis spätestens 12 Uhr zu reinigen und übergabefertig zu halten. Bei Überschreitung des Termins ist ggf. die für die Nutzung gezahlte Gebühr in gleicher Höhe nochmals fällig. Schadensersatz des nachfolgenden Nutzers wegen nicht rechtzeitiger oder nicht satzungsgemäßer Bereitstellung hat der Nutzer ggf. gesondert gegenüber der Gemeinde zu leisten.

 

(2)       Nach 22:00 Uhr ist nur gedämpfte Musik erlaubt. Ruhestörender Lärm, als Belästigung für die Nachbarschaft ist zu unterlassen.

 

(3)       Sämtliche Feuer sind vor der Veranstaltung ordnungsgemäß anzumelden und nach der Veranstaltung ordnungsgemäß zu löschen. Keinesfalls darf der Platz verlassen werden solange nicht alle Feuer ordnungsgemäß gelöscht sind.

 

(4)       Diese Satzung gilt gleichzeitig als Benutzungsordnung. Wer hiergegen verstößt, kann durch die Gemeinde von der weiteren Benutzung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Sperrungen für Gruppen oder Vereinigungen sind grundsätzlich zu befristen.

 

(5)       Beschwerden von Benutzern müssen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Heyen vorgebracht werden.

 

§ 5 Schussbestimmung

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2007 in Kraft.

 

Heyen, 25.10.2007                            Gemeinde Heyen                             

 

                                                           Der Bürgermeister                             1. Stv. Bürgermeister

                                                           gez. M. Zieseniß                                gez. J. Tiele